Erneut hat sich jüngst das Finanzgericht hier in Hamburg zu den formalen Rechnungsanforderungen geäußert (Urteil vom 27. Juni 2017, Az. 2 K 214/16). Dabei zeigten sich die Richter gewohnt streng und halten die hohen Anforderungen an den Vorsteuerabzug für die Unternehmer aufrecht.
Hintergrund
Voraussetzung für den Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 1 UStG ist, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Zu diesen formalen Anforderungen gehört gemäß § 14 Abs. 4 N. 5 UStG eine hinreichend konkrete, eindeutige und leicht nachprüfbare Leistungsbeschreibung in Rechnung.
Hamburger Rechtsprechung
In dem aktuellen Hamburger Streitfall kaufte die Klägerin Transport- und Speditionsleistungen ein, die vom Leistenden als „Tagestouren Hamburg und Umland pauschal“ abgerechnet wurden. Das Finanzamt hielt diese Leistungsbeschreibung für unzureichend und versagte den Vorsteuerabzug. Das Finanzgericht wies die dagegen gerichtete Klage als unbegründet ab. Insbesondere bemängelten die Richter, dass ohne genaue Aufschlüsselung der Leistungen nicht eine Mehrfachabrechnung einer Leistung nicht ausgeschlossen werden könne.
Es ist beinahe erstaunlich, wie häufig der 2. Senat des Finanzgerichts in Hamburg Entscheidungen zur umsatzsteuerlichen Leistungsbeschreibung veröffentlicht. Dabei sind die Richter stets ungemein streng in ihren Entscheidungen. So stellte das Gericht beispielsweise bereits fest, dass
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bei Entladearbeiten unter Umständen die Containernummer in der Rechnung angegeben werden müsse (Beschluss vom 6. März 2017 – 2 V 295/16);
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auch bei Textilien im Niedrigpreissektor regelmäßig die bloße Gattungsbezeichnung (z. B. Bluse, Hose) nicht den gesetzlichen Anforderungen genüge (Beschluss vom 29. Juli 2016 – 2 V 34/16);
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bei Gerüstbauarbeiten detaillierte Angaben zum Ort des Bauvorhabens sowie genaue Bezeichnungen der einzelnen Arbeiten erforderlich sein können (Beschluss vom 21. August 2015 – 2 V 154/15;
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bei der Personalgestellung die Angaben „für den Einsatz in unterschiedlichen Speditionen in … Nahverkehr“ unzureichend sei (Urteil vom 30. September 2013 – 2 K 23/13).
Die Entscheidungen zeigen, wie wichtig weiterhin die Überprüfung der Eingangsrechnungen auf ihre Ordnungsmäßigkeit ist. Die Erfahrung lehrt, dass letztlich beinahe jede Rechnungsformulierung in der Praxis durch die Finanzverwaltung beanstandet werden kann. Besonders „beliebt“ ist dabei die Leistungsbeschreibung
Handlungsempfehlung
Beanstandet die Finanzverwaltung im Rahmen einer Überprüfung die Ordnungsmäßigkeit von Eingangsrechnungen, sollte sofort (hilfsweise) der Vorsteuerabzug im Billigkeitswege beantragt werden. Scheitern Abwehrargumentation und rückwirkende Rechnungskorrektur, verspricht allein das Billigkeitsverfahren eine Aussicht auf die Rettung des Vorsteuerabzugs. Nur bei einer rechtzeitigen Antragstellung können Festsetzungs- und Billigkeitsverfahren verbunden werden.