UST-Info 02/2020: BFH – Umsatzsteuerpraxis im Amazon-Versandhandel bestätigt

Liefert ein Verkäufer Waren über Amazon im Rahmen des Modells „Verkauf durch Händler, Versand durch Amazon“ (auch „fulfillment by amazon, FBA“ bzw. „Paneuropäischer Versand durch Amazon“), ist Leistungsempfänger der Warenlieferung des Verkäufers nicht Amazon, sondern der Endkunde. Damit bestätigt der BFH erstmal die bisherige Praxis (Beschluss vom 29.04.2020, Az. XI B 113/19).

Amazon ist nicht Teil des Handelsgeschäfts

Die Klägerin – eine niederländische Gesellschaft – hatte vor dem Finanzgericht eine ganz andere Auffassung vertreten. Sie war der Meinung, dass sie mit ihren Lieferungen über die Internetplattform von Amazon steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen an Amazon ausführe. Leistungsempfänger ihrer Warenlieferungen seien nicht die Endkunden, sondern sei Amazon mit Sitz in Luxemburg.
Dem erteilte das Finanzgericht Düsseldorf jedoch eine deutliche Absage. Das gesamte Handelsgeschäft sei auf einen Kaufvertrag zwischen Händler und Kunde ausgerichtet, ohne Beteiligung von Amazon. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Amazon Services Europe Business Solutions Vertrag. Dabei handele sich um einen umfangreichen Dienstleistungsvertrag, aufgrund dessen Amazon im Namen des Händlers Kaufverträge für diese abschließe, während der Versand der Waren und das Inkasso durch Amazon in eigenem Namen, aber im Auftrag des Händlers, erfolge. Die Leistungen von Amazon bestünden in der Einlagerung der Ware, der Versendung an die jeweilige Kundenadresse und ggf. in der Entgegennahme von Kunden-Rücksendungen. Der Umstand, dass der Händler nach dem Verbringen der Ware in ein Logistikzentrum von Amazon keinen unmittelbaren Einfluss mehr auf die Ware habe, führe nicht dazu, dass Amazon als Leistungsempfänger von Warenlieferungen anzusehen sei. Entsprechend werde auch auf den Internetseiten von Amazon ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Verkauf durch den jeweiligen Händler und nur der Versand durch Amazon erfolge.

Mögliche Steuerpflicht im Ausland beachten

Für Händler bei Amazon ist diese Beurteilung ggf. problematisch, wenn die Ware von Amazon zuvor in einem anderen Land als dem Sitzstaat des Händlers gelagert wurde. Beispiel: ein Händler aus Deutschland verkauft an einen inländischen Kunden. Amazon lagerte die Ware jedoch in Polen ein und versendet von dort. Der Händel muss dann ein innergemeinschaftliches Verbringen in Polen erklären. Die Lieferung an den Endkunden ist zudem (auch) nach polnischem Steuerrecht zu beurteilen.

Verfahrensumstellung 2021

Neben der „FBA-Problematik“ trifft Onlinehändler im grenzüberschreitenden Handel noch eine weitere verfahrenstechnische Herausforderung. Denn auf EU-Ebene ist geplant, den gesamten Erklärungsprozess im Onlinehandel umzustellen. Während die Besteuerung bislang von unterschiedlichen Schwellenwerten in den Mitgliedstaaten abhängt, soll ab dem kommenden Jahr ein einheitlicher Grenzwert von 10.000 Euro gelten. Wird dieser Wert überschritten, kommt es bei Versandhandelslieferungen zur Steuerpflicht im Zielstaat. Da so deutlich schneller Registrierungs- und Steuerpflichten im Ausland bestünden, wird die Steuererklärungspflicht vereinfacht. Versandhändler dürfen (und müssen) dann am so genannten MOSS-Verfahren teilnehmen. Dadurch entfallen Erklärungspflichten im Ausland. Stattdessen werden im Ausland entstandene Steuerbeträge über eine gesonderte Steuererklärung im Sitzstaat des Händlers gemeldet. Onlinehändler mit Sitz in Deutschland müssen dann neben der regulären Umsatzsteuervoranmeldung eine Meldung gemäß § 18h UStG an das Bundeszentralamt für Steuern übermitteln.
Ursprünglich war geplant, dass die neuen Meldepflichten bereits zum 1. Januar 2021 umgesetzt werden müssen. Aufgrund der Coronapandemie hat die EU-Kommission eine Verlängerung bis zum 1. Juli 2021 vorgeschlagen. Ob dieser Termin eingehalten wird, ist wegen des beachtlichen bürokratischen Aufwands derzeit ungewiss.

 

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