UST-Info 01/2021: Änderungen im Umsatzsteuergesetz 2021

Vor allem mit dem Jahressteuergesetz 2020 hat der Gesetzgeber diverse umsatzsteuerliche Neuerungen eingeführt. Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die Gesetzesänderungen mit besonderer Praxisrelevanz.

Rückkehr zu alten Umsatzsteuersätzen

Wie erwartet steigen die Steuersätze wieder auf 7 % bzw. 19 %. Das BMF hatte in seinem Anwendungsschreiben zur Einführung der allgemeinen Steuersatz-ermäßigung zum 1. Juli 2020 bereits auf den Übergang zur Regelbesteuerung mit Hinweisen vorbereitet. Im Gastrobereich gilt die Steuersatzermäßigung auf 7 % noch ein halbes Jahr lang fort.

Neue Steuerbefreiungen

Angepasst wurden die Steuerbefreiungen im gesundheitlichen und sozialen Bereich. Neu ist vor allem die Steuerbefreiung für Sanitäts- und Rettungsdienste auf Großveranstaltungen nach § 4 Nr. 14 Buchst. f UStG. Zudem wird die Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 16 UStG auf Einrichtungen ausgeweitet, die nicht selbst Pflegeleistungen erbringen, jedoch damit eng verbundene Umsätze wie z.B. Leistungen im Bereich Hausnotruf.

Begrenzung der USt-IdNr. 

In 27a Abs. 1a UStG wurde eine gesetzliche Grundlage für die Begrenzung der Gültigkeit von USt-IdNr. durch die Finanzverwaltung geschaffen. Mit der Neuregelung rückt die Verpflichtung zur regelmäßigen Gültigkeitsprüfung von USt-IdNr. noch stärker in den Vordergrund. Nur so kann im Ernstfall Vertrauensschutz in Anspruch genommen werden.

Keine verfahrensrechtliche Rückwirkung bei Rechnungsberichtigung

In § 14 Abs. 4 Satz 4 UStG hat der Gesetzgeber nunmehr geregelt, dass die Berichtigung einer Rechnung kein rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO und § 233a Abs. 2a AO darstellt. Dies schließt jedoch nur die Änderung einer bestandskräftigen Steuerfestsetzung aus. Insoweit wurde lediglich die schon bestehende Verwaltungsmeinung in Gesetzesform überführt.

Weitere Stufe des EU-Digitalpakets

Aufwertung von MOSS zu OSS

Die bisherigen Regelungen zum Mini-One-Stop-Shop werden zu einem One-Stop-Shop aufgewertet. Die zuvor in § 18 Abs. 4c-4d und § 18h UStG enthaltenen Regelungen werden mit inhaltlicher Geltung zum 01.07.2021 in § 18i UStG zusammengefasst. Danach gilt, dass im Drittland ansässige Unternehmen alle sonstigen Leistungen an Verbraucher innerhalb der Union künftig zentral in einem EU-Mitgliedstaat für die gesamte Union melden können (Wahlrecht). Dies erspart es Dienstleistern, sich in mehreren EU-Mitgliedstaaten umsatzsteuerlich registrieren zu lassen. Für EU-ansässige Unternehmen gilt die weitgehend gleichlautende Regelung des neuen § 18j UStG. Zusätzlich zu sonstigen Leistungen gilt hier das Wahlrecht für die besondere Besteuerung auch für Lieferungen über Versandhandelsplattformen und inner-gemeinschaftliche Fernverkäufe nach § 3c UStG.
Aufgrund der neuen Möglichkeiten zur OSS-Nutzung wird § 3c UStG zum 01.07.2021 dahingehend geändert, dass künftig stets der Bestimmungsort der Ware maßgeblich für die Besteuerung ist. Die länderbezogenen Lieferschwellen entfallen. Eine Besteuerung im Ursprungsland kommt nur noch in Betracht, wenn alle Fernverkäufe in EU-Mitgliedstaaten insgesamt den Schwellenwert von 10.000 Euro im Jahr unterschreiten. Zur Vermeidung von zusätzlichen Registrierungen in anderen EU-Staaten ist die freiwillige Teilnahme am OSS daher dringend zu empfehlen.

Neuer Import-One-Stop-Shop (IOSS) für Fernverkäufe aus dem Drittland

Importiert ein in der EU registrierter Händler Warensendungen bis 150 Euro aus dem Drittland, kann er im Rahmen des IOSS künftig die USt für das Bestimmungsland der Ware ebenfalls zentral über das One-Stop-Shop-System anmelden. In diesem Fall greift künftig eine Befreiung von der Einfuhr-Umsatzsteuer nach 5 Abs. 1 Nr. 7 UStG. Das Wahlrecht zur Teilnahme am IOSS nach § 18k UStG steht unter bestimmten Voraussetzungen auch Händlern aus dem Drittland offen und bietet diesen in vielen Fällen Chancen für eine steuerliche Vereinfachung der Vertriebsstruktur in der EU.

 

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