UST-Info 01/2023: Änderungen in der Umsatzsteuer 2023

Vor allem mit dem Jahressteuergesetz 2022 hat der Gesetzgeber diverse umsatzsteuerliche Neuerungen eingeführt. Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die Gesetzesänderungen mit besonderer Praxisrelevanz.

Restaurationsleistungen weiter zu 7 %

Im Gastrobereich wurde die Steuersatzermäßigung auf 7 % erneut verlängert (in Kraft seit Mitte 2020). Sie gilt nun – einstweilen – bis Ende des Jahres 2023. Erfasst ist weiterhin die Abgabe von Speisen, nicht aber von Getränken.

Auch Übergangsregelungen nach § 2b gilt weiter

Ebenso erfuhr die Übergangsregelung für die Anwendung von § 2b UStG für juristische Personen des öffentlichen Rechts eine Verlängerung. Nunmehr soll die „Neuregelung“ verpflichtend ab 1. Januar 2025 gelten. Augenscheinlich sind die Gemeinden, Landesbetriebe und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts weiterhin nicht ausreichend vorbereitet, um die Besteuerungsregelungen rechtssicher anwenden zu können.

Parallel dazu wurde die Istbesteuerung nach § 20 UStG auf juristische Personen des öffentlichen Rechts erweitert. Soweit diese sich als Unternehmer betätigen und weder freiwillig noch aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Bücher führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse machen, kann nunmehr die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten erfolgen. Das gilt unabhängig von der Höhe der Umsätze.

Anreize für Investitionen in Photovoltaik

Spürbar treibt der Gesetzgeber seine Bemühungen gegen den Klimawandel auch im Steuerrecht weiter voran. Das wirkt sich vor allem im Bereich Photovoltaik aus. Neben einer deutlichen Ausweitung der einkommensteuerlichen Freistellung, wird zugleich umsatzsteuerlich ein Investitionsanreiz gewährt: Die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen unterliegen ab 2023 einem Steuersatz von 0 %. Das sorgt im Idealfall für sinkende Angebotspreise, während den Anbietern der Vorsteuerabzug aus Produktionskosten erhalten bleibt.

Korrektur von ZM entschärft

Stellt sich eine Zusammenfassende Meldung (ZM) nachträglich als unvollständig oder anderweitig fehlerhaft dar, musste diese bislang innerhalb eines Monats nach Kenntnis berichtigt werden, um die Steuerbefreiung der zugrundeliegenden innergemeinschaftlichen Lieferungen zu erhalten. Diese Frist entfällt ersatzlos. Sofern die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind, bleibt die Lieferung damit steuerfrei. Gleichwohl kann weiterhin ein Bußgeld festgesetzt werden, wenn die Korrektur der ZM nicht innerhalb eines Monats erfolgt.

Anforderungen für Vorsteuervergütung verschärft

Die Vorsteuervergütung für ausländische Unternehmen wird versagt, wenn für Ausfuhren und innergemeinschaftliche Lieferungen Umsatzsteuer an sie berechnet wurde, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung vorlagen. Dies betrifft beispielsweise den Fall, dass der Unternehmer als Kunde eine ausländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) besitzt, diese aber für den Bezug der Lieferung nicht verwendet. Bislang bestand Unsicherheit darüber, ob der Vorsteuerabzug erhalten bleibt, wenn der Unternehmer als Kunde etwa auch aus Praktikabilitätsgründen darauf verzichtet, im Wege eines steuerfreien Exports einzukaufen. Noch nicht abschließend geklärt erscheint die Handhabung durch die Finanzverwaltung, wenn sich der Leistende weigert steuerfrei zu verkaufen und deshalb mit Steuerausweis abrechnet.

Reverse Charge jetzt auch für Emissionszertifikate

In den Anwendungsbereich des Übergangs der Steuerschuldnerschaft gemäß § 13b UStG wurde der Handel mit Emissionszertifikaten nach dem BEHG aufgenommen, also den Zertifikaten, die zur Emission einer Tonne Treibhausgase in Tonnen Kohlendioxidäquivalent in einem bestimmten Zeitraum berechtigen.

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